Arbeitsrecht

Betriebsübliche Arbeitzeit auch ohne Regelung im Arbeitsvertrag – Urteil des BAG unter dem Aktenzeichen 10 AZR 325/12

Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.05.2013 im o. g.  Urteil entschieden, welche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, wenn im Arbeitvertrag dazu nichts geregelt ist. In dem Vertrag der klagenden Arbeitnehmerin war vereinbart worden, dass sie als „außertarifliche Mitarbeiterin“ mit einem Jahresgehalt von ca. 95.000,00 € beschäftigt wird.

Zur Arbeitzeit war lediglich geregelt, dass sie „auch außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten“ tätig werden sollte.

Bei der Arbeitnehmerin sammelten sich dann während des Vertragsverhältnisses 700 Minusstunden an. Deshalb forderte die Arbeitgeberin sie auf, die betriebsübliche Arbeitszeit von 38 h in der Woche künftig einzuhalten. Als die Arbeitnehmerin dieser Aufforderung nicht folge kam, wurde ihr Gehalt gekürzt. Aufgrund dessen klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht, mit dem Argument, dass sie die betriebsübliche Arbeitzeit nicht einhalten müsse, weil ihre Arbeit nicht zeitlich zu messen sei. Sie habe die festgelegten Arbeitspflichten immer erfüllt.

Das Gericht entschied gegen die Arbeitnehmerin. Einem Arbeitsvertrag lege die betriebsübliche Arbeitszeit zugrunde, auch wenn dies nicht explizit geregelt worden ist.